Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
MRegV§ 8 Risikomanagementplan
Stand: 13.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/8#abs-1 (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/8#abs-2 (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/8#abs-3 (3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.